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AGB & AEB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – ABS Apparate- und Behälterbau GmbH

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferung und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverordnung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Werden Leistungen erbracht, dann gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird oder die VOB wegen der gegenständlichen Leistung ausgeschlossen ist. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, soweit wir Ihnen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist neben der Lieferung von vorrätigen Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm auch die Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage von individuellen Leistungen. Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

3. Vertragsschluss, Lieferumfang, Zusicherung

Mündliche Angebote und mündliche Aufträge sowie alle etwaigen mündlichen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Angebote und Prospekte ist nur Leistungsbeschreibung. Sie erhält keine Zusicherung von Eigenschaften.

Bestimmte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Grund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, müssen wir ablehnen.

 

4. Preise

Alle unseren genannten Preise, auch Katalogpreise, sind freibleibend und gelten ab Werk, ausschließlich Porto, Verpackung und sonstige Versandspesen.

Bei Katalogware gelten jeweils die Preise des aktuellen Kataloges. Alle früheren Preise sind ungültig. Die Preisebeziehen sich auf den jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung ohne Dekoration. Bei Bestellungen unter € 130,00 Warenwert berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 8,00. Transport- und Verpackungskosten werden in Rechnungen separat ausgewiesen.

 

5. Lieferzeit

Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Liefertermine und Firsten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns zusätzlich schriftlich bestätigt worden sind.

Geraten wir in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fristlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch ausanderen Verträgen, in Verzug ist. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Unterlagen bzw. Material.

 

6. Selbstlieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

Erhalten wir Lieferungen unserer (Vor-)Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne, dass dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse, Höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oderteilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt sehen gleich Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden.

Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von vorgenannten Ereignissender vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm daraus Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

7. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht jede Gefahr auf den Kunden über. Jede Haftung für den Transport der Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dies Kraft individueller Vereinbarung anders geregelt ist.

Die Beförderung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden auch dann, wenn die Ware auf Grund besonderer Vereinbarung durch uns frachtfrei zu liefern ist. Die bestellten Waren sind unverzüglich abzunehmen. Bei von uns übernommener Anlieferung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere Weisung des Kunden vorliegt. Die Anlieferung erfolgt frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Verbringen.

Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm vertretener Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf eine Nachfrist von 3 Werktagen die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

8. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung

Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der 2-Wochenfrist können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen.

Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.

Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zu Lieferung von fehlerfreien Waren oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.

Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Grundsätzlich sind mehrere Nachbesserungsversuche zulässig, sofern der Kunde nicht geltend macht, dass ihm dies nicht zumutbar ist, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist.

Ansprüche, die darüber hinausgehen, erkennen wir nicht an; insbesondere listen wir keinen Ersatz für Ein- und Ausbau der Ersatzteile, für Betriebsstörungen und dergleichen.

Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand auftreten, sind ausgeschlossen.

Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alte Mängelansprüche.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Warenentstehen.

 

9. Haftung

Soweit die vorstehenden Klauseln bzw. zwingende gesetzliche Vorschriften keinen abweichenden Regelungen enthalten, ist jeder Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung, unerlaubte Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlagen oder schlechte Erfüllung der Nachbesserung, usw.) ausgeschlossen, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein deckungspflichtiger Sachverhalt vorliegt und unsere Haftpflichtversicherung, der die allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zugrunde liegen, uns – maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme – von der Haftung freistellt. Die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung teilen wir dem Kunden auf Verlangen mit.

Soweit wir für aufgetretene Schäden im Bereich der leichten Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, ist unsere Schadensersatzpflicht der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.

Unser genereller Haftungsaschschluss gilt auch dann, wenn die gelieferten Waren vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen, Beratung soweit anderen vertraglichen Nebenpflichten, – insbesondere Anleitung für Verwendung der Waren – nichtzweckdienlich verwendet werden kann.

Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Im Übrigen stehen wir dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. Ein Beratungsvertrag wird von uns allerdings nur schriftlich und gegen ein besonderes Entgelt vereinbart.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern von uns Eventual-Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Lieferung eingegangen werden (z.B. Wechsel-Scheckverfahren), erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach endgültigem Erlöschen sämtlicher eingegangener Verpflichtungen.

Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns ausdrücklich Mitteilung zu machen.

Sofern die gelieferten Waren nicht mit einem Grundstück verbunden werden, erfolgt die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeiteten Warengelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen (einschließlich der Vorbehaltsware) verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung der Verarbeitung in anderen Fällen als § 946 BGB, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.

Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt, und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Stoffen verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde die Vorbehaltsware veräußert, die mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.

Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem zeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmen offen zu legen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die gelieferten Waren vom Kunden heraus verlangen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

11. Beistellungen

Soweit der Kunde Herstellungs-, Gütevorschriften oder Beistellungen macht, trägt er die Verantwortung für Mängelfreiheit; dies gilt auch für Lohnarbeiten. Die Materialien und technischen Unterlagen sind in einwandfreiem Zustand rechtzeitig kostenfrei anzuliefern. Angelieferte Stücke, die den angegebenen Werten nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das Material oder die Unterlagen nicht einwandfrei sind, werden zusätzlich berechnet. Werden zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich, so wird vermutet, dass das beigestellte Material nicht einwandfrei war. Werden Stücke während der Bearbeitung ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen. Wird das Material, durchunser Verschulden unbrauchbar, so übernehmen wir die kostenlose Wiederholung der Bearbeitung an dem alten oder einem entsprechenden neuen, kostenfrei angelieferten Stück; ist eine Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht möglich, so übernehmen wir nur die bis zur Feststellung des Mangels von uns aufgewandten Kosten. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz des beigestellten Materials, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über.

Für vom Kunden bereitgestellte Gegenstände, Leistungen, Zeichnungen oder Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese unsere Billigung gefunden haben und/oder mit unseren Lieferungen verbunden oder für diese verwendet wurden, sowie für daraus resultierende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, übernehmen wir keine Haftung.

 

12. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar, wodurch entsprechende anderweitige gesetzliche Fälligkeitsvorschriften, außer denen der VOB, hiermit ausdrücklich abbedungen werden. Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, Teilzahlungen zu vereinbaren. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen mindestens in Höhe der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.

Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber, unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest an. Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen und ähnliche Angaben gehen zu Lasten des Kunden.

Hat uns ein Kunde eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt, erlöschen unsere Eigentumsvorbehalte erst, nachdem ein Widerrufsrecht der Lastschrift nicht mehr besteht.

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

13. Kündigung, Rücktritt

Der Vertrag kann von uns aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere:

– Einstellung Ihrer Zahlungen / Überschuldung

– Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Kunden sowie

– Freiwillige Liquidation.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages erfolgt die Abrechnung der bis zum Kündigungszeitpunkt von uns erbrachten Lieferungen/Leistungen. Für den nicht ausgeführten Teil erhalten wir eine Vergütung für unvermeidbare, notwendige Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

Die Annullierung von Aufträgen ist nur mit unserem Einverständnis und gegen Ersatz des uns entstandenen Schadens zulässig. Bei Annullierung eines Auftrages behalten wir uns das Recht vor, Annullierungskosten für das bearbeitete und anderweitig nicht mehr verwendbare Material sowie für bereits geleistete Konstruktionsarbeiten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

Unsere Lieferungspflicht setzt unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Treten in dieser Hinsicht nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel auf, so sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen bzw. Vorauskasse zu verlangen. Kommt der Schuldner mit einer Rechnung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die unsere Forderung als gefährdet erscheinen lassen, so werden die gesamten Forderungen, auch die laufenden Wechsel, sofort zur Zahlung fällig.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstrand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kaufbeweglicher Sachen und den Anschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) finden keine Anwendung.

 

15. Teilunwirksamkeit

Durch Abänderung, Wegfall oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten komm, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

 

16. Datenspeicherung

Unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen werden personen- und firmenbezogene Kundendaten von uns gespeichert und in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet.

Allgemeine Einkaufsbedingungen – ABS Apparate- und Behälterbau GmbH

I. Allgemeines

Für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und uns als Besteller gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Sie gelten insbesondere auch für Folgeverträge, auch wenn dabei ein ausdrücklicher Hinweis nicht mehr erfolgt.

Entgegenstehende, erweiternde oder eingeschränkte Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert, sofern wir deren Anerkennung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für Bedingungen die in Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen Schriftstücken enthalten sind, ohne dass es dafür eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf. Die Annahme von Leistungen bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Ist dieser mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. Sollten die Einkaufsbedingungen nicht Vertragsinhalt werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

II. Liefervertrag

Der Liefervertrag kommt durch jeweils schriftliche Bestellung und Annahmebestätigung (durch den Lieferanten) zustande. Entsprechendes gilt für Bestelländerungen oder -erweiterungen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadenersatzansprüche zustehen.

Der Besteller kann – bis zur vollständigen Vertragserfüllung – im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen.

Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erteilen. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein und/oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet, so kann der Besteller unbeschadet sonstiger Rechte für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten. Hinsichtlich der Herausgabe von Werkzeugen und sonstiger Fertigungseinrichtungen, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder käuflich oder in sonstiger Weise von diesem zu Eigentum erhalten hat, gilt das unter Ziff. X. Abs. 1 Gesagte.

 

III. Liefertermine/Konventionalstrafe

Vereinbarte Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist bei Lieferung „frei Werk“ die Übergabe des vertragsgemäßen Liefergegenstandes an den Besteller, in sonstigen Fällen die Mitteilung über die rechtzeitige Bereitstellung.

Falls für vom Lieferanten zu vertretende Terminüberschreitungen eine Konventionalstrafe vereinbart ist, behält sich der Besteller vor, eine darüber hinaus gehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

 

IV. Lieferung/Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt frei an die in der Bestellung vereinbarte Verwendungsstelle oder an die angegebene Versandanschrift.

Die Gefahr geht mit Entgegennahme der Lieferung und ihrer Quittierung durch den Besteller über.

Mängel der Lieferung wird der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten nach Prüfung und Erkennen mitteilen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrügen. Teilleistungen sind – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – nicht gestattet. Der Besteller ist – nach angemessener Fristsetzung zur vollständigen Vertragserfüllung – bei teilweiser Erfüllung zur Stornierung (Kündigung) der Restmenge oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Besteller für die Dauer der Störung von seiner Pflicht, den Liefergegen-stand entgegenzunehmen.

 

V. Abnahme

Gehört zum Bestellumfang als Nebenleistung die Installation oder Montage des Liefergegen-standes, ist eine formelle Abnahme erforderlich. Sie kann erst nach erfolgreich beendeter Testphase gemäß gesonderter Bedingungen des Bestellers erfolgen. Sind keine solche Bedingungen vereinbart, gilt der Liefergegenstand mit der vom Besteller zu unterzeichnenden Betriebsbereitschaftserklärung des Lieferanten als abgenommen.

Zahlungen des Bestellers bedeuten nicht, dass der Liefergegenstand vom Besteller abgenommen wurde. Zur Durchführung einer Abnahme des Liefergegenstandes in den Räumlichkeiten des Lieferanten erklärt sich der Lieferant, mit dem Betreten dieser durch den Besteller einverstanden.

 

VI. Qualität/Dokumentation

Der Lieferant wird auf Anforderung des Bestellers Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen bzw. diese unaufgefordert dem Besteller mit Übergabe des Liefergegenstandes vollständig zu übergeben, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

Falls der Besteller Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt, darf der Lieferant erst nach Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung durch den Besteller mit der Fertigung des Liefergegenstandes beginnen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Muster von Werkzeugen oder sonstigen Fertigungseinrichtungen, die vom Lieferant hergestellt und verwendet werden, verlangt. Auch in diesem Fall darf der Lieferant erst mit der Fertigung des Liefergegenstandes beginnen, wenn der Besteller die Werkzeuge oder Fertigungseinrichtungen nach Begutachtung schriftlich genehmigt hat.

 

VII. Zahlung/Abtretung

Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung in 2-facher Ausführung beim Besteller. Jede Rechnung muss die Bestellnummer bzw. Kommissionsnummer des Bestellers enthalten. Sind diese nicht auf der Rechnung vermerkt, senden wir die Rechnung zurück.

Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung bei Lieferung ohne Installation, Montage und Abnahme – die Bedingungen nach Abs. 1 vorausgesetzt – innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder bis zu 30 Tagen netto-Kasse nach Rechnungseingang. Zahlung für Liefergegenstände, die der Lieferant zu installieren bzw. zu montieren, und der Besteller nach Betriebsbereitschaft abzunehmen hat, ist – die Bedingungen nach Abs. 1 vorausgesetzt – innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Abnahme fällig.

Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.

Der Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

Der Besteller ist jederzeit zur Aufrechnung mit Forderungen des Lieferanten berechtigt. Er ist darüber hinaus berechtigt, auch mit Forderungen aufzurechnen, die einer Gesellschaft zustehen, an der er mindestens mit 50 % beteiligt ist.

 

VIII. Haftung/Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist berechtigt, zunächst kostenlose Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Liefergegenstände zu verlangen.

Die Mängelrüge des Bestellers unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des mangelhaften Lieferteiles, nach dessen Reparatur/Austausch die Gewährleistungsfrist hierfür wieder neu zu laufen beginnt.

Die Gewährleistungsfrist gilt unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer des Liefergegen-standes.

Der Lieferant haftet auch dann im Rahmen seiner Gewährleistung, wenn er selbst nicht Hersteller des Liefergegenstandes oder Teilen desselben ist.

Der Hersteller ist berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen, wenn sie keinen Aufschub erleiden darf. Sämtliche dem Besteller hieraus entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Im Fall, dass der Besteller die Mängelbeseitigung durch Dritte durchführen lässt, stellt der Lieferant den Besteller hinsichtlich hieraus entstehender Forderungen des Dritten frei.

Alle mit der Gewährleistungsverpflichtung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackungen, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sowie etwaige anderweitige Mangelfolgeschäden sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferte Ware den Spezifikationen, technischen Beschreibungen und Zertifikaten des Bestellers entspricht.

Der Lieferant ist für die Einhaltung und Beachtung aller derzeit gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Normen etc., die durch von ihm übernommene Vertragsleistungen berührt werden, allein verantwortlich.

Der Lieferant wird dem Besteller die Tauglichkeit der Ware zu dem vorgesehenen Zweck und die Mangelfreiheit auf Aufforderung durch entsprechende Zertifikate nachweisen.

Soweit die Qualität und Tauglichkeit der Ware den Spezifikationen, technischen Beschreibungen und Zertifikaten nicht entspricht und der Besteller aus diesem Grund Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen Dritter ausgesetzt ist, stellt der Lieferant ihn von solchen Ansprüchen Dritter frei und trägt den beim Besteller entstandenen Schaden.

Der Lieferant wird die Qualität der Ware vor Lieferung an den Besteller durch geeignete Prüfungen und Tests sicherstellen. Der Besteller wird insoweit von der Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle und von der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB freigestellt. Die dem Besteller hierdurch entstehenden geltwerten Vorteile werden den Parteien in den Preisverhandlungen berücksichtigt. Bei der Lieferung sicherheitsrelevanter Teile werden die Parteien im Einzelfall Qualitätssicherungsvereinbarungen treffen.

 

IX. Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen („Schutzrechte“) ergeben.

Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nicht nach vorgegebenen Beschreibungen des Bestellers hergestellt hat und der Besteller bei der Entwicklung dieser Liefergegenstände nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

Der Lieferant wird auf Verlangen des Bestellers alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt.

 

X. Fertigungsmittel

Fertigungsmittel wie Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, sonstige Fertigungseinrichtungen und dergleichen, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, sind auf Anforderung dem Besteller zurück zu geben. Vorbenannte Fertigungseinrichtungen bleiben in jedem Fall Eigentum des Bestellers.

Die dem Lieferanten überlassenen oder nach Abgabe des Bestellers hergestellten Fertigungs-mittel dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände.

 

XI. Geheimhaltung/Werbung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Der Lieferant darf nur mit Zustimmung des Bestellers mit seiner Geschäftsbeziehung werben. Weiter verpflichtet sich der Lieferant, diesen Vertrag und die in seinem Rahmen erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, soweit dies zur Ausführung des Vertrages unvermeidlich ist. Organe und Arbeitnehmer sowie Vertragspartner des Auftragnehmers sind zu entsprechender Vertraulichkeit zu verpflichten.

 

XII. Salvatorische Klausel

Ist ein Teil des Auftrages bzw. dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, die unwirksamen Teile durch wirksame zu ersetzen, durch die der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Das Vorstehende gilt sinngemäß, wenn diese Bedingungen eine oder mehrere Lücken enthalten. In diesem Fall sind die Vertragsschließenden verpflichtet, Lücken durch Regelungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommen.

 

XIII. Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Liefe-rungen unser Lager. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz des Bestellers. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferant gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende deutsche Recht, sofern dies nicht gegen internationales Recht verstößt. Das einheitliche UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.